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Förderung erneuerbarer Energieträger

 

Solar:

Pro neu installierter Solaranlage bzw. im Falle einer Erweiterung einer bestehenden Anlage kann ein Zuschuss von 25,00 EUR/m² Kollektorfläche gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR. Bemessungsgrundlage ist die Nettokollektorfläche (Absorberfläche) in m².

 

Biomasse:

Für neu installierte Biomasse-Heizanlagen (Zentralheizungsanlage) kann ein Zuschuss von 50% der Landesförderung gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR.

 

Photovoltaik:

Es wird ein Pauschalbetrag in der Höhe von 400,00 Euro, einmalig je Liegenschaft, für eine Photovoltaikanlage (modulare Photovoltaikanlage inklusive Wechselrichter – ausgenommen Balkonkraftwerke) zur Auszahlung gebracht.
Photovoltaik-Speicheranlagen werden mit bis zu max. Euro 2.000,00 gefördert (Sockelbetrag Euro 500,00, pro kWh je Euro 100,00).

 

Wärmepumpe:

Wärmepumpe – Luft-Wasser (Luft-Sole)                    200,00 Euro

Wärmepumpe – Erdkollektor                                        500,00 Euro

Wärmepumpe – Tiefenbohrung                                   800,00 Euro

Wärmepumpe – Wasser-Wasser                             1.000,00 Euro

 

 

 

Wer kann gefördert werden (Förderungswerber):

  • Private Haus- oder Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte

  • Wohnbauträger, Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Kommunale oder gemeinnützigen Einrichtungen

  • Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe

  • Contracting-Anbieter

 

FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN

Zuschüsse können durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsnachweis gewährt werden.

Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.

Die Anlage muss fertiggestellt und betriebsbereit sein.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.