Förderung erneuerbarer Energieträger
Solar:
Pro neu installierter Solaranlage bzw. im Falle einer Erweiterung einer bestehenden Anlage kann ein Zuschuss von 25,00 EUR/m² Kollektorfläche gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR. Bemessungsgrundlage ist die Nettokollektorfläche (Absorberfläche) in m².
Biomasse:
Für neu installierte Biomasse-Heizanlagen (Zentralheizungsanlage) kann ein Zuschuss von 50% der Landesförderung gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR.
Photovoltaik:
Es wird ein Pauschalbetrag in der Höhe von 400,00 Euro, einmalig je Liegenschaft, für eine Photovoltaikanlage (modulare Photovoltaikanlage inklusive Wechselrichter – ausgenommen Balkonkraftwerke) zur Auszahlung gebracht.
Photovoltaik-Speicheranlagen werden mit bis zu max. Euro 2.000,00 gefördert (Sockelbetrag Euro 500,00, pro kWh je Euro 100,00).
Wärmepumpe:
Wärmepumpe – Luft-Wasser (Luft-Sole) 200,00 Euro
Wärmepumpe – Erdkollektor 500,00 Euro
Wärmepumpe – Tiefenbohrung 800,00 Euro
Wärmepumpe – Wasser-Wasser 1.000,00 Euro
Wer kann gefördert werden (Förderungswerber):
Private Haus- oder Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte
Wohnbauträger, Wohnungseigentümergemeinschaften
Kommunale oder gemeinnützigen Einrichtungen
Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe
Contracting-Anbieter
FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
Zuschüsse können durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsnachweis gewährt werden.
Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.
Die Anlage muss fertiggestellt und betriebsbereit sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.