Förderung erneuerbarer Energieträger
Ziele:
Förderung erneuerbarer Energieträger
Ressourcenschonung
Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen
Wer kann gefördert werden (Förderungswerber):
Private Haus- oder Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte
Wohnbauträger, Wohnungseigentümergemeinschaften
Kommunale oder gemeinnützigen Einrichtungen
Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe
Contracting-Anbieter
Was kann gefördert werden (Art der Förderung):
1. Solaranlagen
2. Biomasse - Heizanlagen
3. Photovoltaikanlage
4. Elektroauto
Solaranlage:
Pro neu installierter Solaranlage bzw. im Falle einer Erweiterung einer bestehenden Anlage kann ein Zuschuss von 25,00 EUR/m² Kollektorfläche gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR. Bemessungsgrundlage ist die Nettokollektorfläche (Absorberfläche) in m².
Biomasse-Heizanlage:
Für neu installierte Biomasse-Heizanlagen (Zentralheizungsanlage) kann ein Zuschuss von 50% der Landesförderung gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR.
Photovoltaikanlagen:
Die Marktgemeinde Lebring-St.Margarethen bezahlt die Hälfte der gewährten Landesförderung/Bundesförderung, höchstens jedoch Euro 500,00.
Photovoltaik-Speicheranlagen werden mit bis zu max. Euro 2.000,00 gefördert (Sockelbetrag Euro 500,00, pro kWh je Euro 100,00).
Elektroauto:
Bei Kauf oder Leasing (von mindestens 3 Jahre) wird eine Förderung an Privatpersonen von Euro 500,00 gewährt.
Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Lebring St. Margarethen
FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
Zuschüsse können gewährt werden, wenn die Anlage fertiggestellt und betriebsbereit ist und eine entsprechende Landesförderung nachgewiesen wird.
Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.